Das Leistungsschutzrecht und die Link-Vergütungspflicht unter der Lupe.

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Vom Verband Schweizer Medien wird immer wieder behauptet, dass es keine Probleme mit ihrem geforderten Leistungsschutzrecht gäbe, insbesondere dass es weiterhin problemlos möglich sei Links zu setzen und dass diese nichts kosten würden. Nun, der Gesetzestext sagt was anders.

SP Ständerätin Géraldine Savary hat am 12. Februar 2019 in der Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur des Ständerates (WBK-SR) zwei verschiedene Eingaben gemacht. Eine vom Verband Schweizer Medien für das eigentliche Leistungsschutzrecht und eine zweite für die Vergütungspflicht für journalistische Inhalte. Sie hat ausdrücklich betont, dass diese beiden Eingaben zusammen betrachtet werden müssen und alle Artikel gemeinsam in das Gesetz gegossen werden sollen.

Die Artikel zum Leistunsschutzrecht sind folgendermassen formuliert:

Artikel 37a URG
1 Medienverlage, welche journalistische Beiträge in periodischen Publikationen oder regelmässig akualisierten Informationsdiensten zur Informationsvermittlung, Meinungsbildung oder Unterhaltung veröffentlichen, haben gegenüber kommerziellen Anbietern elektronischer Dienste das ausschliessliche Recht, ihr Medienprodukt ganz oder teilweise mit irgendwelchen Mitteln so zugänglich zu machen, dass Personen von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl dazu Zugang haben.
2 Ausgenommen ist das Zugänglichmachen einzelner Wörter ohne eigenständige journalistische Bedeutung zusammen mit Links, die Nutzer zur Publikation oder zum Informationsdienst führen, der den Beitrag veröffentlicht.

Artikel 39 URG (neuer Absatz 1ter)
1ter Der Schutz nach Art. 37a beginnt mit der Veröffentlichung des journalistischen Beitrags und endet nach 10 Jahren.

Der Absatz 1 erklärt, dass Medienverlage das ausschliessliche Recht gegenüber kommerziellen Anbietern haben, auch nur kleinste Ausschnitte Ihrer Artikel zugänglich zu machen. Damit sind nicht nur die sogenannten Snippets gemeint, sondern auch die Titel der Beiträge. Völlig unklar ist, wer alles zur Kategorie Medienverlage gehört und was mit „kommerziell“ gemeint ist. In den Erläuterungen wir zwar erwähnt, dass ein Medienverlag jegliche redaktionelle Inhalte (Text, Bild und Bild/Ton) in der gedruckten Presse wie in vergleichbaren journalistischen Online-Informationsdiensten publiziert. Aber das machen heute auch Unternehmen, Parteien, NGO’s und Blogger. Weiter heisst es, dass sich das Recht gegen die Betreiber kommerzieller Informations-/Unterhaltungsdienste, sozialer Netzwerke und anderer Kommunikations­plattformen richte. Das sind natürlich längst nicht nur Google oder Facebook, wie das die Befürworter immer wieder beteuern, sondern jeder kleine Webshop, der einen Blog für sein Content Marketing betreibt.

Der Absatz 2 macht eine Ausnahme bei einzelnen Wörtern ohne journalistische Bedeutung. Hier wird klar, dass auch ein einfacher Titel wie „Lawinen-Unfall in Crans-Montana“ nirgends mehr geschrieben werden kann, sobald auch nur ein Medienverlag einen solchen Titel publiziert hat.

Der Vorschlag zur Vergütungspflicht:

Art. 13b Zugänglichmachen von journalistischen Werken
1 Wer, als Betreiber eines sozialen Netzwerks, eines Informations- oder Unterhaltungsdienstes oder einer anderen Kommunikationsplattform im Internet, journalistische Sprachwerke oder Fotografien so zugänglich macht, dass Personen von Orten und Zeiten ihrer Wahl dazu Zugang haben, schuldet den Urhebern und den Urheberinnen hierfür eine Vergütung.
2 Keine Vergütungspflicht im Sinne von Absatz 1 besteht:
a. für Verlage;
b. dann, wenn der Urheber oder die Urheberin oder deren Erben das ausschliessliche Recht des Zugänglichmachens persönlich verwerten.
3 Dieser Vergütungsanspruch ist unabhängig von ausschliesslichen Rechten und von vertraglichen Ansprüchen. Er steht unübertragbar und unverzichtbar den Urhebern und Urheberinnen zu. Er kann nur von zugelassenen Verwertungsgesellschaften (Art. 40 ff.) geltend gemacht werden.

Hier geht es um die Vergütungspflicht von journalistischen Inhalten. Im Absatz 1 wird gleich klargemacht, dass alle, die irgendwo im Internet etwas publizieren betroffen sein werden. Es geht nun definitiv nicht mehr um die vielgescholtenen Google & Co, sondern um alle „Betreiber von sozialen Netzwerks, von Informations- oder Unterhaltungsdiensten oder einer anderen Kommunikationsplattform im Internet“. Ausgenommen sind nur die Verlage (Absatz 2). Geschuldet ist diese Vergütung den Urhebern, also denjenigen, die das journalistische Produkt erstellen, nicht den Verlagen. Das bedeutet, dass man auch dann, wenn man bei einem Verlag eine Lizenz erworben hat, zusätzlich eine Vergütung an die Urheber bezahlen soll. Das ist nichts anderes als eine neue Abgabe für Links auf journalistische Inhalte.

Im Absatz 3 kommt nun ein wichtiger Punkt. Dieser Vergütungsanspruch ist unübertragbar und unverzichtbar und kann nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden. Das bedeutet, dass es den kleinen Verlagen und freien Journalist*innen zum Beispiel nicht mehr möglich sein wird, ausgewählte Inhalte unter einer Creative Commons Lizenz zu publizieren. Sie werden dadurch massiv in den Möglichkeiten der Verbreitung Ihrer Inhalte eingeschränkt und quasi gezwungen eine Vergütung zu verlangen, auch wenn sie das vielleicht gar nicht wollen.

Der Gesetzestext macht klar: Es wird nicht mehr möglich sein auf journalistische Inhalte zu verlinken ohne dafür eine Lizenz von den Verlagen zu haben, welche kleine Anbieter kaum bekommen werden. Und es muss für jeden Link bezahlt werden, selbst wenn der Urheber bereit wäre, seinen Inhalt kostenlos verfügbar zu machen.

Update: Hier ist die Übersicht des Geschäftes „URG-Revision“ mit allen Details und Informationen des Parlamentes.

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